Info der Samtgemeinde Hage für Hundehalterinnen / Hundehalter
Seit dem 1. Juli 2011 ist das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in Kraft.
Wesentliche Neuerungen des Gesetzes sind
• die Kennzeichnung eines jeden Hundes mit einem Transponderchip,
• die Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für jeden Hund ab einem Alter von sechs Monaten,
• der Sachkundenachweis für neue Hundehalter.
Hierneben ist jeder Halter eines Hundes, der älter als sechs Monate ist, verpflichtet, gegenüber einem zentralen Register, das vom Landwirtschaftsministerium des Landes Niedersachsen geführt werden wird, Angaben zu seiner Person sowie Angaben zu dem von ihm gehaltenen Hund zu machen.
Kennzeichnung
Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nach Inkrafttreten des Gesetzes nur gehalten werden, wenn er durch einen Transponder (Chip) mit einer Kennnummer gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 01.07.2011. Die Chip-Nummer ist zusammen mit den Angaben zum Halter und zum Hund an das zentrale Register zu melden. Die Chip-Nummer kann grundsätzlich behalten werden. Das zentrale Register ist noch nicht eingerichtet, das wird noch eine Zeit dauern. Die Hundehalter werden darüber natürlich informiert, wann sie ihre Angabe dort einreichen müssen.
Der Chip für den Hund ist nicht neu: Wer mit dem Vierbeiner innerhalb der europäischen Staaten reisen möchte, benötigt seit einigen Jahren verbindlich einen EU-Heimtierausweis. Voraussetzung für den Heimtierausweis ist ein Chip, der in die linke Halsseite des Hundes eingebracht wird und sich dort verwächst. Dabei hat der Hund nicht mehr Schmerzen als bei einer Impfung, da der reiskorngroße Chip via Spritze vom Tierarzt eingesetzt wird.
Haftpflichtversicherung
Für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, ist zukünftig eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, bei der Personenschäden mit mindestens 500.000 EURO und Sachschäden mit mindestens 250.000 EURO versichert sind. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist nachzuweisen.
Das Gesetz sieht für den Abschluss der Versicherung sowie für das Chippen des Hundes keine Übergangsregelung vor.
Sachkundenachweis
Zwei Jahre später, ab dem 1. Juli 2013, müssen Hundehalter eine zum Halten von Hunden erforderliche Sachkunde nachweisen, besser bekannt als „Hundeführerschein“. Dieser Nachweis wird aber zum Beispiel nicht notwendig, wenn der Halter innerhalb der letzten zehn Jahre bereits nachweislich zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Zu belegen wäre dies durch den Hundesteuerbescheid. Ebenfalls von der Nachweispflicht befreit sind Personen, die aufgrund beruflicher oder anderer besonderer Ausbildung als befähigt zum Halten von Hunden gelten, zum Beispiel Tierärzte, Tierpfleger und Jäger. Sachkundige Stellen, an denen der „Hundeführerschein“ erworben werden kann, werden noch von der Landesregierung bestimmt und rechtzeitig bekanntgegeben.
Gegenstand der theoretischen Sachkundeprüfung werden Fragen bezüglich des Haltens von Hunden, auch unter Berücksichtigung von tierschutzrechtlichen Anforderungen, des Sozialverhaltens von Hunden und der rassespezifischen Eigenschaften von Hunden sowie der Erziehung und Ausbildung von Hunden sein. Hierneben hat der zukünftige Hundehalter Kenntnisse im Bereich des Erkennens und Beurteilens von Gefahrensituationen im Umgang mit Hunden sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden nachzuweisen.
Im Rahmen der praktischen Sachkundeprüfung muss sodann nachgewiesen werden, dass die in der theoretischen Prüfung abgefragten Kenntnisse im Umgang mit dem Hund angewendet werden können.
Seit dem 1. Juli 2011 beurteilen Fachbehörden die Gefährlichkeit von Hunden. Für den Bereich der Samtgemeinde Hage ist Fachbehörde der Landkreis Aurich. Als gefährlich eingeschätzte Tiere dürfen nur nach Erlaubnis und unter strengen Auflagen gehalten werden. Für sie gilt genereller Maulkorb- und Leinenzwang. Psychisch erkrankte und drogenabhängige Menschen dürfen keine gefährlichen Hunde halten.
Für die Kontrolle der Einhaltung der neuen Pflichten aus dem NHundG sind die Gemeinden zuständig.
Für Hunde, die als gefährlich eingestuft wurden, gelten auch zukünftig besondere Regelungen, die ebenfalls im neuen Gesetz enthalten sind und für deren Einhaltung weiterhin die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte zuständig sind.
Die zusätzlichen Kosten, die dem Hundehalter aufgrund der Neuregelung zwingend entstehen, betragen einmalig ca. 50 EURO für die Kennzeichnung des Hundes, jährlich 50 -150 EURO für die Haftpflichtversicherung sowie ca. 200 EURO für die Erlangung des Sachkundenachweises.
Das vollständige Gesetz kann auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums heruntergeladen werden unter www.ml.niedersachsen.de. Hier findet man auch einen „Frage & Antwort"-Katalog mit allen Informationen zum Hundegesetz auf einen Blick.
Der Info-Flyer der Samtgemeinde Hage und der Erhebungsbogen "Mitwirkungspflichten" werden als Link bereit gestellt.
Wenn Sie Fragen oder Probleme zu den o. a. Regelungen haben, können Sie sich an das Ordnungsamt der Samtgemeinde Hage unter Tel. 04931/1899-21 wenden.


