Informationen zu Maibaumumzüge


Folgendes sollte bei diesen Veranstaltungen beachtet werden:

Umzüge, die den Maibaum begleiten bzw. den Maibaum auf Anhängern hinter landw.

Zugmaschinen begleiten sind am 30. April des Jahres, soweit Sie nicht auf klassifizierten

Straßen (Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen) und mit weniger als 4 Fahrzeugen durchgeführt

werden, als ortsübliche, kleinere Brauchtumsveranstaltungen anzusehen.

Der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist jedoch diese erlaubnisfreie Veranstaltung

anzuzeigen (gerne per E-Mail, E-Mailadresse: verkehr@landkreis-aurich.de), damit die evtl.

notwendigen Schritte getroffen werden können. Es ist die Anzahl der voraussichtl.

teilnehmenden Personen und der Fahrzeuge sowie die Straßennamen der Umzugsstrecke und

der Name der verantwortlichen Person des Umzuges mit Adresse und Telefonnummer

anzugeben.

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf der Ladefläche von

Anhängern niemand mitgenommen werden.

Abweichend hiervon dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen

genehmigungsfrei Personen auf Anhängern befördert werden, wenn:

 deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist,

 für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und

Herunterfallen des Platzinhabers besteht,

 die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

 für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht,

die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge während der

Veranstaltung zurückzuführen ist.

 die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden

und die Fahrzeuge für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet

sind (25 km/h-Schild).

 der Fahrzeugführer muss, da es sich um Personenbeförderung handelt, mindestens 18

Jahre alt ist.

Sollte jedoch durch Formation mehrere Fahrzeuge ein Umzug entstehen, so ist eine Erlaubnis

für den Umzug gemäß § 29 Abs. 2 der StVO erforderlich, die bei der Straßenverkehrsbehörde

zu beantragen ist. 

Hier finden Sie den Antrag für eine Durchführung von Umzügen.