Reisepass Änderung wegen Änderung des Wohnortes
Leistungsbeschreibung
Im Reisepass wird ausschließlich der Wohnort, nicht jedoch die vollständige Anschrift vermerkt. Eine Aktualisierung dieser Angabe ist erforderlich, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert. Bei einem Umzug innerhalb desselben Ortes ist keine Änderung notwendig.
Die Änderung des Wohnorts im Reisepass kann persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person beim zuständigen Bürgeramt am neuen Wohnort vorgenommen werden.
Sofern Ihre Kommune eine Online-Wohnsitzanmeldung anbietet, besteht alternativ die Möglichkeit, die Aktualisierung im Rahmen dieses digitalen Verfahrens vorzunehmen. In diesem Fall wird Ihnen der entsprechende Adressaufkleber für den Reisepass postalisch zugesandt, sodass ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist.
Bei einem Umzug ins Ausland kann der neue Wohnort ebenfalls im Reisepass eingetragen werden. Sollte der endgültige Wohnsitz im Ausland noch nicht feststehen, können Sie ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eingetragen lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Bei persönlicher Vorsprache:
- Gültiger Reisepass
- Meldebestätigung oder Nachweis über die Anmeldung am neuen Wohnort (wird bei gleichzeitiger Ummeldung meist intern geprüft)
- Vollmacht und Ausweiskopie der bevollmächtigten Person (wenn Sie nicht selbst erscheinen)
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Bei elektronischer Änderung:
- Personalausweis oder eID-Karte mit aktiviertem Online-Ausweis und die dazugehörige PIN
- Geeignetes Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät
- kostenlose Ausweisapp des Bundes für das Smartphone oder den PC
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Bei Antragstellung aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
in der Regel erfolgt eine sofortige Bearbeitung
Frist: 0 Tag
Rechtsgrundlage
- § 15 Nr. 1 Passgesetz (PaßG)
- § 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
- § 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 11 Tabelle 4 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 21 Absatz 2 Nummer 21.2.8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)