Auf dem Bild ist in der Mitte ein Weg zusehen, entlang des Weges stehen viele Bäume. 

"Haag" bedeutet zu althochdeutsch hac = Wald

Bäume & Baumschutz

Bäume und Baumschutz

Bäume sind für Mensch und Tier wichtiger als wird denken. Sie produzieren Sauerstoff um überhaupt leben zu können, reinigen die Luft, fungieren als Lebensraum verschiedenster Lebewesen, dienen als Nahrungsquelle, spenden Schatten an heißen Tagen und vieles mehr.

Im Kampf gegen den Klimawandel spielen Bäume auch eine wichtige Rolle. Bäume binden das Treibhausgas CO2 und schützen damit unser Klima.

Natürlich dienen Bäume auch als wertvoller Holzlieferant. Dennoch sollte man gewissenhaft mit dem Rohstoff Holz umgehen und jede Entnahme überdenken oder für einen Ersatz sorgen.  

Aus diesen Gründen gibt es verschiedene Vorschriften, die Bäume schützen. Das Bundesnaturschutzsetz gelt ein Schnittverbot, das Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) regelt in §33 NWaldLG beispielsweise die Anleinpflicht in der s.g. Brut- und Setzzeit. Die Gemeinde Hage hat hierzu eine Baumschutzsatzung beschlossen, welche Laubbäume ab einer bestimmten Größe in Privatgärten unter Schutz setzt.

Schnittverbot in Deutschland

Vielen ist es nicht bekannt - jedoch gibt es deutschlandweit unabhängig vor der Brut- und Setzzeit ein allgemeines Schnittverbot. Nach §39 Bundesnaturschutzgesetz ist es zum Schutz der Tiere und deren Lebensraum in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind dagegen aber zulässig.

Es gibt auch Ausnahmen von diesem Verbot. Auskunft hierzu gibt der Landkreis Aurich als Untere Naturschutzbehörde.

Baumschutzsatzung im Flecken Hage

Um das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, um zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beizutragen, um das Kleinklima zu verbessern und schädliche Einwirkungen abzuwehren, wird im Flecken Hage der Bestand an Bäumen nach Maßgabe der Satzung geschützt. Die Gemeinde kann Ausnahmen der Baumschutzsatzung genehmigen. Dazu ist von dem Eigentümer jedoch ein kostenpflichtiger Antrag zu stellen.

  • Welche Bäume sind nach der Baumschutzsatzung geschützt?

    Alle Laubbäume mit einem Stammumfang (nicht Durchmesser!) von 80 cm, gemessen von einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen werden die Umfänge der einzeln Stämme zusammengerechnet.

    Einzelne Bäume der Arten Eibe, Stechpalme, Rot- oder Weißdorn, Feldahorn und Hainbuche sind bereits ab einem Stammumfang von 50 cm geschützt.

    Nadelbäume, bis auf die Arten Eibe und Zeder fallen nicht unter diese Satzung. Dasselbe gilt für Pappeln und Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.

    Dies gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Hage. Die Gemeinden Berumbur, Halbemond, Hagermarsch und Lütetsburg sind von dieser Satzung ausgenommen.

  • Was bedeutet der Baumschutz nach der Satzung?

    Wenn Sie einen nach der Baumschutzsatzung geschützten Baum besitzen, dürfen Sie diesen ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht entfernen, zerstören, schädigen oder die Gestalt wesentlich verändern. Dies wurde ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung darstellen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Übliche Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sind erlaubt, sofern sie fachmännisch nach der ZTV-Baumpflege durchgeführt werden.

    Ein Rückschnitt von geschützten Bäumen auf Verlangen des Nachbarn wegen Grenzüberwuchs (nach dem Niedersächsischen Nachbarschaftsrecht) ist nur nach den vorgenannten Bestimmungen möglich.

  • Wann erteilt die Gemeinde eine Ausnahme der Baumschutzsatzung?

    Nach einer schriftliche Antragstellung, wird die Gemeinde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme der Baumschutzsatzung gegeben sind.

    Nach folgenden Voraussetzungen können Ausnahmen erteilt werden:

    - wenn eine öffentliche Vorschrift den Eigentümer dazu verpflichtet (z.B. Verkehrsgefährdung)

    - wenn eine bauliche Vorschrift die zulässige Nutzung nicht oder nur eingeschränkt verwirklichen lässt

    - wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und diese nicht auf andere        Weise zu beheben sind. (z.B. Umsturzgefahr)

    - der Baum krank ist.

    Für die Prüfung wird eine Gebühr fällig.